Der Verein führt den Namen „Sprungtuch e.V. – Verein für systemische Kinder- und Jugendhilfe, Kriminal- und Suchtprävention.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Erziehung und der Kriminal- und Suchtprävention durch die Sprungtuch gemeinnützige GmbH mit dem Sitz in Lohmar.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Sprungtuch gemeinnützige GmbH bei der Realisierung ihrer vorgenannten gemeinnützigen Satzungszwecke. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und Kriminalprävention in Form von Einzelfallhilfe, sozialer Gruppenarbeit, Familienhilfe und Familientherapie sowie durch soziale Trainingskurse, die Durchführung gerichtlicher Betreuungsweisungen und durch Maßnahmen und Projekte im Bereich der Suchtprävention sowie durch Förderung, Aufbau und Unterhalt von Einrichtungen, die den vorgenannten Zwecken dienen und die Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen und Initiativen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. Dazu gehören auch Maßnahmen und Projekte in Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen und Ausbildungsbetrieben. Inhalte der Maßnahmen und Projekte im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Kriminalprävention und Suchtprävention sind insbesondere die Förderung von Kommunikation, Teamarbeit und Persönlichkeitsentwicklung durch erlebnispädagogische und suchtpräventive Methoden sowie ergänzend auch Bemühungen, Pädagogen, Eltern und Mitarbeiter der Jugendhilfe als Multiplikatoren für diese Art der Jugendarbeit zu gewinnen und fortzubilden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Jugendhilfe und Kriminalprävention vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.